Der Hebesatz für Gewerbesteuer in Dresden, Stadt beträgt in 2024 450. Der durchschnittliche Hebesatz für Gewerbesteuer liegt bei circa 364, der höchste Hebesatz bei 600 und der niedrigste Hebesatz bei 200. Der Hebesatz für Gewerbesteuer in Dresden, Stadt liegt somit über dem Durchschnittswert.
Der Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht nennt man einen Faktor, der zur Ermittlung der Gewerbesteuer mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird.
Für die Berechnung der Gewerbesteuer werden deinige Beträge wieder hinzugerechnet, falls sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Dies sind insbesondere Finanzierungsaufwendungen, so z.B. alle gezahlten Zinsen sowie die pauschalierten Finanzierungs- bzw. Zinsanteile von gezahlten Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Die Beträge werden abzüglich eines Freibetrages von 100.000 Euro und bis zu 25 % wieder dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
z.B. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes
Die Steuermesszahl ist ein Faktor zur Ermittlung der Gewerbesteuer in Deutschland und beträgt bundesweit 3,5 Prozent.
Der Betrag, der aus Jahresgewinn plus Hinzurechnungs-Betrag abzüglich Kürzungsbetrag und Freibetrag (nur bei Personengesellschaften) übrig bleibt, wird mit dem bundesweit einheitlichen Steuersatz von 3,5 Prozent besteuert und man erhält den Gewerbesteuermessbetrag.
Berechnungsschema der Gewerbesteuer: Jahresgewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen ---------------------------------------------------------------- = Gewerbeertrag vor Verlustabzug − Gewerbeverlust aus Vorjahren ---------------------------------------------------------------- = Gewerbeertrag − Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften) ----------------------------------------------------------------- = Gewerbeertrag × Steuermesszahl 3,5 % ----------------------------------------------------------------- = Steuermessbetrag × Hebesatz in Dresden, Stadt (450) ----------------------------------------------------------------- = festzusetzende Gewerbesteuer - Gewerbesteuer-Vorauszahlungen = Gewerbesteuerzahllast